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   OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 215/04   

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OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 215/04 (https://dejure.org/2005,5330)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 04.03.2005 - 1 Bf 215/04 (https://dejure.org/2005,5330)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 04. März 2005 - 1 Bf 215/04 (https://dejure.org/2005,5330)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit einer nachträglichen Erteilung von Auflagen zum Schutz der Gäste einer Spielhalle; Notwendigkeit einer Aufstellerlaubnis bei Geldspielgeräten mit einer Gewinnmöglichkeit; Erteilung einer Aufstellerlaubnis bei Zulassung durch die Physikalisch-Technische ...

  • Judicialis

    GewO § 33 i Abs. 1 Satz 2; ; GewO § 33 c Abs. 1 Satz 2; ; SpielV § 9; ; SpielV § 13; ; StGB § 284

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GewArch 2005, 255
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Hamburg, 31.03.2004 - 1 Bs 47/04

    Unzulässige Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 215/04
    Deshalb hat die Antwort auf die Frage, wann ein Spielgerät eine Gewinnmöglichkeit bietet und deshalb erlaubnispflichtig ist, den Grad der Gefährdung zu berücksichtigen, der von den Spielgeräten dadurch ausgeht, dass übersteigerte Gewinnerwartungen ein Anreiz schaffen, sich mit unkontrollierter Risikobereitschaft einer großen Verlustgefahr auszusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.1996, GewArch 1996, 279; Urt. v. 9.10.1984, GewArch 1985 S.64, 65; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.3. 2004 - 1 Bs 47/04 - GewArch 2004, 300-301).

    Dies hat der Senat auch bei der im Verfahren 1 Bs 47/04 durchgeführten Besichtigung vergleichbarer Fun Games mit Hinterlegungsspeicher in einer anderen Spielhalle festgestellt und in der mündlichen Verhandlung erörtert.

    Dies ergeben die von der Beklagten gefertigten Fotos und ist dem Senat aus der genannten in dem Verfahren 1 Bs 47/04 durchgeführten Besichtigung von Fun Games bekannt.

  • EuGH, 05.05.1994 - C-38/93

    Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 215/04
    Schließlich ist das Spielgeschehen nicht deshalb gewerberechtlich zu einem einzigen Spiel zusammenzuziehen, weil die 6. Kammer des Europäischen Gerichtshof, Urt. v. 5.5.1994, EuGHE I 1994, 1679 ff entschieden hat, dass der Gewinn, den die Aufsteller von Spielautomaten an die Spieler auf Grund gesetzlicher Bestimmung auszuzahlen haben, nicht der Umsatzsteuer unterliegt und das Gericht deshalb nicht die einzelnen Spiele isoliert betrachtet.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2003 - 14 S 2251/02

    Bauartzulassungswidrige Umrüstung von Geldmünzen auf Wertmarken

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 215/04
    Im Ergebnis anderes ergibt sich auch nicht, wenn man mit dem VGH Mannheim, Beschl. v. 11.4.2003, GewArch 2003, 248 insoweit § 33 c GewO als die speziellere und deshalb § 33 i GewO verdrängende Norm betrachten will.
  • BVerwG, 23.01.1996 - 1 C 7.95

    Gewerberecht: Regelung der Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten innerhalb

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 215/04
    Deshalb hat die Antwort auf die Frage, wann ein Spielgerät eine Gewinnmöglichkeit bietet und deshalb erlaubnispflichtig ist, den Grad der Gefährdung zu berücksichtigen, der von den Spielgeräten dadurch ausgeht, dass übersteigerte Gewinnerwartungen ein Anreiz schaffen, sich mit unkontrollierter Risikobereitschaft einer großen Verlustgefahr auszusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.1996, GewArch 1996, 279; Urt. v. 9.10.1984, GewArch 1985 S.64, 65; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.3. 2004 - 1 Bs 47/04 - GewArch 2004, 300-301).
  • VGH Bayern, 25.05.2001 - 22 B 01.110

    Nachträglicher Eingriff in die Bestandskraft einer Spielhallenerlaubnis durch

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 215/04
    Sowohl das Erfordernis einer Zulassung der Geldspielgeräte und die damit verbundenen inhaltlichen Anforderungen an Geldspielgeräte als auch die Begrenzungen auf höchstens ein Geldspielgerät je 15 qm Grundfläche und höchstens 10 Geldspielgeräten je Spielhalle in § 3 Abs. 2 der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.12.1985 (BGBl. I S. 2245 mit spät. Änd.) - SpielV - dienen dem Schutz der Spielhallengäste vor einer übermäßigen Ausnutzung ihres Spieltriebes und damit ihrem Schutz (vgl. VGH München, Urt. v. 25.5. 2001, GewArch 2001, 377).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.1997 - 4 A 762/96

    Regelungslücken; Landesrechtliche Ordnungsrecht

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 215/04
    In diesem Falle würde die angegriffene Auflage in der polizeirechtlichen Generalklausel des § 3 SOG eine ausreichende gesetzliche Grundlage finden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 13.2.1997, DÖV 1997, 1055) oder sie sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 15 GewO rechtfertigen.
  • LG Krefeld, 10.03.2003 - 26 StK 7/03
    Auszug aus OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 215/04
    Die Klägerin vermag sich nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des LG Krefeld, Urt. v. 10.3.2003, GewArch 2003, 294, 295 und des LG Augsburg, Urt. v. 2.7.2003 - 1 Kls 307 Js 141067/01 - zu berufen.
  • BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 9.05

    Fun-Games ohne Bauartzulassung nicht erlaubt

    OVG 1 Bf 215/04.

    Das Oberverwaltungsgericht hat im Urteil vom 4. März 2005 (GewArch 2005, 255) zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:.

  • VG Minden, 28.03.2007 - 11 K 2637/06
    etwa für die Geräte "Funny Land" OVG Hamburg, Urteil vom 4.3.2005 - 1 Bf 215/04; für die Geräte "Fun City" OVG Hamburg, Urteil vom 4.3.2005 - 1 Bf 214/04, - typischerweise im Spielablauf darauf ausgerichtet sind, eine solche Gewinnmöglichkeit zu eröffnen.

    Dies entspricht nicht nur der Betrachtungsweise, die in der Rechtsprechung soweit ersichtlich ausnahmslos vertreten wird, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 8/05 -, NVwZ 2006, 600; VGH Hessen, Beschluss vom 23.3.2005 - 11 TG 175/05 - OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 8.5.2006 - 6 B 10359/06 - OVG Hamburg, Urteile vom 4.3.2005 - 1 Bf 214/04 und 1 Bf 215/04 - VG Dresden, Beschluss vom 6.7.2006 - 1 K 1186/06 - VG Minden, Beschluss vom 7.11.2006 - 11 L 589/06 -, sondern wird auch von einem Gutachten des IFO-Instituts im Auftrag des Arbeitsausschusses Münzautomaten von April 2006 bestätigt.

    Im Ergebnis wie hier auch OVG Hamburg, Urteile vom 4.3.2005 - 1 Bf 214/04 und 1 Bf 215/04 -.

  • OVG Hamburg, 21.11.2006 - 1 Bf 318/05

    Rechtmäßige Auflage zur Entfernung von Fun-Spielautomaten und eines Münzschiebers

    Dies habe das Oberverwaltungsgericht in dem Parallelverfahren - 1 Bf 215/04 - mit Urteil vom 4. März 2005 - im Einzelnen ausgeführt.

    a.b. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend unter Wiederholung der von dem Senat in seinem Urteil vom 4. März 2005 - 1 Bf 215/04 - GewArch 2005, 252 in einem ähnlichen Verfahren gemachten Ausführungen dargelegt, dass die Beklagte die angegriffene Auflage für die 8 vorgefundenen Fun-Spielgeräte gemäß § 33 i Abs. 1 Satz 2 GewO erlassen durfte.

  • FG Niedersachsen, 07.12.2005 - 5 K 182/04

    Unterhaltungsspiele (Fun-Games) als Glücksspiele; Steuerbefreiung für Spiele bei

    Die gewerberechtliche Beurteilung, ob "das Spielgeschehen als Ganzes ein einziges Spiel bildet oder - wie vom OVG Hamburg (Urteil vom 04.03.2005 1 BF 215/04, NJOZ 2005, 2815, 2817) angenommen - sich aus mehreren Einzelspielen zusammensetzt", ist ebenfalls nicht auf das Umsatzsteuerrecht zu übertragen.
  • VG Stade, 09.05.2005 - 6 B 635/05

    Entfernung von Tokenspielgeräten aus Spielhallen; Erforderlichkeit einer

    § 33 i Abs. 1 Satz 2 GewO abgestellt, der es der Behörde erlaubt, der Spielhallenerlaubnis nachträglich zum Schutze der Gäste erforderliche Auflagen beizufügen (OVG Hamburg, Urteile vom 4. März 2005 - 1 Bf 215/04 -, - 1 Bf 214/04 -, VG Sigmaringen, Beschluss vom 5. September 2002 - 8 K 1725/02 -, GewArch 2002, S. 469)).

    Denn entgegen der in diesen Urteilen geäußerten Auffassung ist nicht auf den gesamten Spielvorgang abzustellen, bei dem die Spieler keine Möglichkeit haben, ihr Vermögen zu vermehren, sondern darauf, dass sich das Spielgeschehen an den mit einem Punktespeicher versehenen Fun Games des Antragstellers bei natürlicher Betrachtungsweise aus mehreren Einzelspielen zusammensetzt (vgl. OVG Hamburg, Urteile vom 4. März 2005 - 1 Bf 215/04 -, - 1 Bf 214/04 -).

  • VG Düsseldorf, 09.05.2006 - 3 L 657/06

    Vergünstigungsverbot des § 9 SpielVO umfassend + Jackpot-Verbot

    vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 23. März 2005 - 11 TG 175/05 -, Juris- Dokumentation Gewerbearchiv 200506130014 (zu Token-Spielgeräten); Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. März 2005 - 1 Bf 215/04 -, Juris- Dokumentation Gewerbearchiv 200506130013 (zu Fun-Games und Bonus-Dollar- Vergünstigungen).
  • VG Düsseldorf, 20.06.2006 - 3 L 937/06

    Vergünstigungsverbot des § 9 SpielVO umfassend + Jackpot-Verbot

    vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 8/05 -, GewArch 2006, 123ff.; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. März 2005 - 1 Bf 215/04 -, Juris- Dokumentation Gewerbearchiv 200506130013; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 3 L 657/06 -.
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   VGH Hessen, 23.03.2005 - 11 TG 175/05   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • vdai.de PDF

    Anordnung zur Entfernung von Spielgeräten aus einer Spielhalle; Einordnung von Spielautomaten als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit; "Gewinn" i.S.d. § 33c Abs. 1 Nr. 1 GewO liegt in der Möglichkeit des Verkaufs des in einer Weiterspielmarke verkörperten Freispiels an ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GewArch 2005, 255
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Hamburg, 31.03.2004 - 1 Bs 47/04

    Unzulässige Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

    Auszug aus VGH Hessen, 23.03.2005 - 11 TG 175/05
    Für die Frage, ob ein vermögenswerter Vorteil im Verhältnis zu dem eingesetzten Geldbetrag erzielt wird, ist dabei - wie das OVG Hamburg in seinem oben genannten Beschluss vom 31.03.2004 (- 1 Bs 47/04 -, a. a. O.) ausgeführt hat - auf das einzelne Spiel, für das der Geldeinsatz zu leisten ist, und nicht auf den gesamten, von dem Spieler willkürlich zu bestimmenden Spielvorgang vom Beginn des Spielens durch den Geldeinsatz bis zur Beendigung des Spielens an einem bestimmten Gerät abzustellen.

    Insoweit ist nicht ersichtlich, weshalb es für die gewerberechtliche Bewertung maßgeblich sein sollte, dass "für keine der Vertragsparteien (rechts-) verbindliche "Zwischenstände" sich wegen ihrer Vorläufigkeit "nicht wirklich" zu einer Saldierung eignen sollten (so Wallau, Anmerkung zu OVG Hamburg, B. v. 31.03.2004 - 1 Bs 47/04 -, a. a. O., GewO 2004, 301).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2003 - 14 S 2251/02

    Bauartzulassungswidrige Umrüstung von Geldmünzen auf Wertmarken

    Auszug aus VGH Hessen, 23.03.2005 - 11 TG 175/05
    Die polizeiliche Generalklausel kann als Rechtsgrundlage für Maßnahmen nach der Gewerbeordnung nur subsidiär herangezogen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 11.04.2003 - 14 S 2251/02 -, GewArch. 2003, 248 [249]).
  • VG Freiburg, 07.11.2002 - 4 K 587/00

    Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit; Spielmarke; Wertmarke

    Auszug aus VGH Hessen, 23.03.2005 - 11 TG 175/05
    Die Möglichkeit, das in der Weiterspielmarke verkörperte Freispiel an Dritte durch Verkauf, Tausch oder Schenkung zu übertragen, macht diese zu einem handelbaren Vermögenswert und stellt damit einen "Gewinn" im Sinne des § 33c Abs. 1 Nr. 1 GewO dar (VG Freiburg, U. v. 07.11.2002 - 4 K 587/00 - GewArch.
  • LG Krefeld, 10.03.2003 - 26 StK 7/03
    Auszug aus VGH Hessen, 23.03.2005 - 11 TG 175/05
    Diese Betrachtung zerreißt entgegen der Auffassung des Landgerichts Krefeld (U. v. 10.03.2003 - 26 StK 7/03 -, GewArch. 2003, 94 [95]) das Geschehen nicht in künstliche Abschnitte.
  • OVG Hamburg, 01.10.2003 - 4 Bs 370/03

    Entfernung von bestimmten Unterhaltungsspielgeräte in einer Spielhalle;

    Auszug aus VGH Hessen, 23.03.2005 - 11 TG 175/05
    Insoweit ist es unerheblich, ob die Aufstellerin der Spielgeräte selbst die Token in Geld oder Waren tauscht; maßgeblich ist, dass Token tatsächlich für finanzielle Gegenleistungen an Dritte weitergegeben werden und damit einen nicht unerheblichen Vermögenswert darstellen (OVG Hamburg, B. v. 01.10.2003 - 4 Bs 370/03 - NVwZ-RR 2004, 744 [745]).
  • VGH Bayern, 14.12.2004 - 22 ZB 04.3136

    Spielrechtliche Anordnung; Untersagung der Fortsetzung des Betriebs auf

    Auszug aus VGH Hessen, 23.03.2005 - 11 TG 175/05
    beschränken, dem Gewerbetreibenden die Fortsetzung des Betriebes nur insoweit zu untersagen, wie die erforderliche Erlaubnis fehlt (Bay. VGH, B. v. 14.12.2004 - 22 ZB 04.3136 -, GewArch. 2005, 119 [120]).
  • VG Hamburg, 04.05.2004 - 5 K 1508/03
    Auszug aus VGH Hessen, 23.03.2005 - 11 TG 175/05
    Der Spieler erlangt durch die Ausgabe von Token auch deshalb einen vermögenswerten Vorteil, weil er trotz des "verspielten" Einsatzes die Möglichkeit zu weiteren Spielen erhält, für die er, wenn er durch erfolgreiches Spiel nicht Token gewonnen hätte, einen neuen Geldeinsatz leisten müsste (VG Hamburg, U. v. 04.05.2004 - 5 K 1508/03 -, GewArch.
  • VG Darmstadt, 08.12.2003 - 3 G 2459/03

    Spielhalle; Token-Spielgerät; Spielgerät mit Hinterlegungsspeicher;

    Auszug aus VGH Hessen, 23.03.2005 - 11 TG 175/05
    § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO ist somit auch Rechtsgrundlage für die Teilschließung eines Betriebes, z. B. im Hinblick auf die Anordnung der Entfernung einzelner Spielgeräte aus einem Betrieb (Tettinger/ Wank, Gewerbeordnung, 7. Aufl. 2004, § 15 Rdnr. 25; Heß in: Friauf, Gewerbeordnung, a. a. O., § 15 Rdnr. 42; für "analoge" Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO: VG Darmstadt, B. v. 8.12.2003 - 3 G 2459/03(3) -, GewArch 2004, 124).
  • VG Sigmaringen, 21.09.2005 - 1 K 1650/04

    Gewerberechtliche Anordnung bezüglich des Betriebs von Spielautomaten mit

    Die Kammer kann die Frage letztendlich offen lassen, ob die Rechtsgrundlage in der entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO (Hessischer VGH, Beschluss vom 23.03.2005 - 11 TG 175/05 -, GewArch 2005, 255; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.12.2004 - 22 ZB 04.3136 -, GewArch 2005, 119; VG Sigmaringen, Urteil vom 14.07.2005 - 8 K 1070/03 -), wozu die Kammer eher neigt, oder in § 33c Abs. 1 Satz 3 GewO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.04.2003 - 14 S 2251/03 -, GewArch 2003, 248) zu finden ist.

    Die Ausgabe von Weiterspielmarken (Token) stellt aber auch dann einen Gewinn im Sinne des § 33 c Abs. 1 GewO dar, wenn ein Umtausch in Geld mit Hilfe eines entsprechend eingestellten Token-Managers und eines Chip-Kartensystems nicht angeboten wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 02.05.2005 - 1 K 1846/04 - Hessischer VGH, Beschluss vom 23.03.2005 - 11 TG 175/05 -, GewArch 2005, 255; VG Stade, Beschluss vom 09.05.2005 - 6 B 635/05- , zitiert nach www.dbovg.niedersachsen.de ; VG Freiburg, Urteil vom 07.11.2002 - 4 K 587/00 -, zitiert nach Vensa).

    Eine Saldierung der Einsätze und des Werts der gewonnen Spielpunkte bzw. Token über mehrere Spiele hinweg ist nicht zulässig (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 23.03.2005 - 11 TG 175/05 -, GewArch 2005, 255; OVG Hamburg, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 Bs 47/04 -, GewArch 2004, 299).

    Eine Weiterveräußerung findet auch tatsächlich statt, wie das Angebot von Token bei Ebay zeigt (vgl. Beschluss der Kammer vom 02.05.2005 - 1 K 1846/04 - und Hessischer VGH, Beschluss vom 23.03.2005 - 11 TG 175/05 -, GewArch 2005, 255).

  • VGH Hessen, 16.01.2007 - 8 TG 1753/06

    Zur Zuständigkeit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt für die Durchführung

    Unter Berufung auf Beschlüsse des VG Neustadt an der Weinstraße vom 8. März 2006 - 4 L 180/06.NW - und des OVG Rheinl.-Pfalz vom 8. Mai 2006 - 6 B 10359/06 - (juris), die sich ihrerseits auf einen Beschluss des Hess. VGH vom 23. März 2005 - 11 TG 175/05 - (GewArch 2005 S. 255 ff. = juris) beziehen, vertritt auch das VG Gießen in dem angefochtenen Beschluss die Auffassung, die Aufstellung der hier fraglichen Spielgeräte, die als sog. Fun Games die Möglichkeit des Gewinns von Weiterspielmarken, sog. Token, boten und deshalb nach inzwischen gefestigter Verwaltungsrechtsprechung als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33 c Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO erlaubnis- und bezüglich ihrer Bauart zulassungspflichtig waren, sei trotz der von der Antragstellerin geltend gemachten Veränderung ihrer Spielfunktionen nach wie vor formell illegal.

    Dieser Auffassung ist insbesondere im Hinblick auf die Neufassung der Spielverordnung und der dafür gegebenen Begründung zuzustimmen, so dass an der früher vom 11. Senat des Hess. VGH im Beschluss vom 23. März 2005 (a.a.O.) vertretenen Ansicht so nicht mehr festgehalten werden kann.

  • VG Neustadt, 08.03.2006 - 4 L 180/06

    "Fun-Games": Untersagung bei fehlender Bauartzulassung

    Rechtsgrundlage für die Anordnung der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu 2), in der Gaststätte des Antragstellers zu 1) es zu unterlassen, sämtliche Spielgeräte mit Abgabe von Token sowie die Token-Manager samt den Chipkartensystemen, mit denen der Einsatz zurück gewonnen werden kann (sog. Fun Games), zu betreiben und weitere Spielgeräte aufzustellen, ist nach Auffassung der Kammer die über § 31 GastG entsprechend anwendbare Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO (vgl. auch Hess. VGH, GewArch 2005, 255 ; Bay. VGH, GewArch 2005, 119; VG Sigmaringen, Urteil vom 21. September 2005 - 1 K 1650/04 - VG Neustadt, NVwZ 1993, 98; der VGH Baden-Württemberg, GewArch 2003, 248 sieht dagegen § 33 c Abs. 1 Satz 3 GewO i. V. m. der polizeilichen Generalklausel als Rechtsgrundlage an).

    Der Betrieb eines zulassungspflichtigen Spielgerätes, das vom Aufsteller technisch verändert worden ist, bleibt ohne diese Feststellung der Bundesanstalt formell illegal (s. Hess. VGH, GewArch 2005, 255).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2007 - 4 B 1552/06

    Verbot des Aufstellens von Spielgeräten mit der Funktion der Berechtigungen zum

    So aber: OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 8.5.2006 - 6 B 10359/06.OVG -, GewArch 2007, 38, Hess. VGH, Beschluss vom 23.3.2005 - 11 TG 175/05 -, GewArch 2005, 255, VG Gießen, Beschluss vom 12.7.2006 - 8 G 1644/06 -, juris, VG Neustadt, Beschluss vom 8.3.2006 - 4 L 180/06.
  • VGH Hessen, 13.01.2010 - 5 A 1794/09

    Spielapparatesteuer

    Zum anderen wird dargelegt, dass neben der Möglichkeit und dem Anreiz für den Spieler, seine Spiele zeitunabhängig fortzuführen, derartige "Token", selbst wenn in der Spielhalle kein sogenannter "Token-Manager" - ein Gerät oder eine Person zum Einwechseln der Spielmarken in Geld - vorhanden ist, zwischen Spielern geldwert gehandelt werden, etwa im Internet über die "ebay"-Börse (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 8.05 -, NVwZ 2006, 600 = Buchholz 451.20 § 33c GewO Nr. 6; Hess VGH, Beschluss vom 23. März 2005 - 11 TG 175/05 -, GewArch 2005, 255; Hamburgisches OVG, Urteil vom 4. März 2005 - 1 Bf 214/04 -, GewArch 2005, 252).
  • OLG Köln, 06.02.2009 - 81 Ss OWi 94/08

    Betreiben von - defekten - Geldspielgeräten bzw. Geldspielgeräten ohne

    Bezogen auf Spielgeräte, die als so genannte Fun Games die Möglichkeit des Gewinns von Weiterspielmarken (Token) boten und deshalb nach gefestigter Verwaltungsrechtsprechung als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33c Abs. 1 GewO erlaubnis- und bezüglich ihrer Bauart zulassungspflichtig waren, geht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung - soweit ersichtlich - mehrheitlich davon aus, dass das aus der Eigenschaft eines Geräts als Geldspielgerät folgende Erfordernis einer Bauartzulassung (§ 33c GewO) nicht nachträglich durch eine Veränderung der Programmierung entfällt (VGH Kassel - 11. Senat - GewArch 2005, 255; OVG Koblenz GewArch 2007, 38; VG Neustadt B. v. 08.03.2006 - 4 L 180/06 -, zit. nach juris; VG Dresden GewArch 2006, 476; VG Giessen DÖV 2006, 837; a.A. wohl VGH Kassel - 8. Senat - GewArch 2007, 290).
  • VG Stuttgart, 19.03.2007 - 18 K 2541/07

    Rechtmäßigkeit der Anordnung zur sofortigen Entfernung von mehreren Spielgeräten

    Entgegen der Begründung im angefochtenen Bescheid bildet zwar nicht die polizeiliche Generalklausel der §§ 1, 3 PolG, sondern § 15 Abs. 2 S. 1 GewO als speziellere Vorschrift die Rechtsgrundlage für die streitige Verfügung, denn die Anordnung der Entfernung von Spielgeräten stellt eine teilweise Untersagung des Betriebs der Spielhalle im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 1 GewO dar (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 08.05.2006 - 6 B 10359/06 -, GewArch 2007, 38; Hess. VGH, Beschl. v. 23.03.2005 - 11 TG 175/05 -, GewArch 2005, 255).

    Dabei kann offen bleiben, ob diejenigen Geräte, die mit Blick auf das Inkrafttreten der neuen SpielVO zum 01.01.2006 umgerüstet worden waren, bereits deshalb unter § 33 c GewO fallen, weil sie früher als Gewinnspielgeräte zu qualifizieren waren (so wohl OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 08.05.2006, a.a.O., und Hess. VGH, Beschl. v. 23.03.2005, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.05.2006 - 6 B 10359/06

    Gewerberecht - Bauartzulassung für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

    Das aus der Eigenschaft eines Geldgewinnspielgeräts folgende Erfordernis einer Bauartzulassung (§ 33 c Abs. 1 Satz 2 GewO) kann nicht nachträglich durch Veränderung der Programmierung entfallen (vgl. auch HessVGH, GewArch 2005, 255).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2007 - 4 B 2757/06

    Einordnung von Spielgeräten als solche mit Gewinnmöglichkeit aufgrund ihrer

    So: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Mai 2006 - 6 B 10359/06.OVG -, GewArch 2007, 38, Hess. VGH, Beschluss vom 23. März 2005 - 11 TG 175/05 -, GewArch 2005, 255, VG Gießen, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 8 G 1644/06 -, juris, VG Neustadt, Beschluss vom 8. März 2006 - 4 L 180/06.
  • VG Minden, 28.03.2007 - 11 K 2637/06
    Dies entspricht nicht nur der Betrachtungsweise, die in der Rechtsprechung soweit ersichtlich ausnahmslos vertreten wird, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 8/05 -, NVwZ 2006, 600; VGH Hessen, Beschluss vom 23.3.2005 - 11 TG 175/05 - OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 8.5.2006 - 6 B 10359/06 - OVG Hamburg, Urteile vom 4.3.2005 - 1 Bf 214/04 und 1 Bf 215/04 - VG Dresden, Beschluss vom 6.7.2006 - 1 K 1186/06 - VG Minden, Beschluss vom 7.11.2006 - 11 L 589/06 -, sondern wird auch von einem Gutachten des IFO-Instituts im Auftrag des Arbeitsausschusses Münzautomaten von April 2006 bestätigt.

    Dazu VGH Kassel, Beschluss vom 23.3.2005 - 11 TG 175/05 - OVG Hamburg, Beschluss vom 1.10.2003 - 4 Bs 370/03 -.

  • VG Stuttgart, 19.03.2007 - 118 K 2541/07

    Rechtmäßigkeit der Anordnung zur sofortigen Entfernung von mehreren Spielgeräten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2007 - 4 B 2758/06

    Prüfung eines Verstoßes des § 9 Abs. 2 Spielverordnung (SpielV) gegen die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2007 - 4 B 2653/06

    Einhaltung von Mindestabständen bei der Aufstellung von Geldspielgeräten und

  • FG Bremen, 20.09.2006 - 2 K 145/04

    Vergnügungsteuerpflicht von Spielautomaten und Unterhaltungsautomaten mit

  • VG Dresden, 06.07.2006 - 1 K 1186/06

    Gewerberecht: Außerbetriebnahme und Entfernung von zulassungs- bzw.

  • VG Aachen, 20.07.2006 - 3 L 295/06

    Fun Games und die neue SpielVO

  • VG Aachen, 20.11.2006 - 3 L 521/06

    Abwägung des Interesses eines Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung

  • VG Düsseldorf, 09.05.2006 - 3 L 657/06

    Vergünstigungsverbot des § 9 SpielVO umfassend + Jackpot-Verbot

  • VG Köln, 23.06.2005 - 20 K 10849/02
  • VG Saarlouis, 06.02.2013 - 1 L 347/13

    Vorläufiges Rechtsschutzverfahren wegen einer gewerberechtlichen

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